Rechtsprechung
BGH, 25.03.2015 - 5 StR 43/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,10778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 406 StPO
Unzureichende Feststellungen zur Höhe eines im Adhäsionsverfahren zuerkannten Schadensersatzes (fehlende Nachvollziehbarkeit von Schätzungen und Pauschalisierungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 357 StPO
- Wolters Kluwer
Geltendmachung der aus Brandstiftungen entstandenen Sachschäden in Adhäsionsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 406 Abs. 1 S. 4; StPO § 406 Abs. 3 S. 3
Geltendmachung der aus Brandstiftungen entstandenen Sachschäden in Adhäsionsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Gehilfenvorsatz hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 43/15
Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344). - BGH, 20.03.2014 - 3 StR 20/14
Unzureichende, da rudimentäre und formelhafte Begründung der Anspruchshöhe beim …
Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 5 StR 43/15
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsionsansprüche kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).
- BGH, 06.10.2015 - 2 StR 373/14
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: tragfähige …
Dem Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 43/15).